Erbrecht - Schwerpunkt Ehegattentestament
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Verheiratete können über ihren Nachlass auch gemeinsam regeln und hierzu ein Ehegattentestament errichten. Ein Ehegattentestament kann entweder notariell beurkundet werden oder einer der Ehepartner schreibt ein solches handschriftlich und beide Ehegatten unterzeichnen dieses handschriftliche Testament.
Häufig ist im Zusammenhang mit einem Ehegattentestament auch von einem Berliner Testament die Rede. Unter einem sog. Berliner Testament versteht man ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern, in dem sich diese gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und für den Tod des zuletzt Versterbenden einen Dritten z.B. die gemeinsamen Kinder als Erben bestimmen.
Sinn und Zweck eines solchen Berliner Testaments ist es, sicherzustellen, dass dem überlebenden Ehepartner zunächst der Nachlass des verstorbenen Ehepartners alleine zufällt. Die gesetzlichen Erben werden hierzu von der Erbfolge ausgeschlossen. Andernfalls würden Kinder, aber auch die Eltern und Großeltern des Erblassers nach der gesetzlichen Erbfolge miterben, so dass dem überlebenden Partner bei gesetzlichem Güterstand nur die Hälfte des Nachlasses bzw. gegenüber Eltern und Großeltern Dreiviertel bliebe. In vielen Fällen müssten zur Erbauseinandersetzung Vermögenswerte z.B. das Eigenheim verkauft werden.
Nicht in jedem Fall ist dieses Modell jedoch sinnvoll. Insbesondere bei größeren Vermögenswerten sollte über Alternativen nachgedacht werden, um keine Steuernachteile zu riskieren.
Beim Berliner Testament können die Steuerfreibeträge von Kindern nämlich nur einmal ausgeschöpft werden, nach dem Tod des länger lebenden Elternteils, wohingegen ohne ein solches Testament die Freibeträge zweimalig in Anspruch genommen werden können.
Um dem länger lebenden Ehepartner das gesamte Vermögen zu erhalten und die Steuerfreibeträge dennoch zweimal ausschöpfen zu können, kommt als Gestaltungsmöglichkeit in Betracht, dass im gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten Vermächtnisse an die Kinder bereits nach dem ersten Erbfall verfügt. Die Fälligkeit kann hierbei sogar auf den Zeitpunkt des Todes des länger lebenden festgelegt werden.
Häufig stellt sich bei Ehegattentestamenten die Frage, wie ein solches von einem Ehegatten widerrufen werden kann oder ob nach dem Tod des Ehepartners ein solches Testament abänderbar ist.