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Erbrecht - Schwerpunkt Testamentsvollstreckung

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Ein Erblasser kann im seinem Testament verfügen, dass ein Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen ausführen soll. Hierdurch wird das Recht des Erben in dem bestimmten Umfang eingeschränkt, den Nachlass zu verwalten oder über diesen zu verfügen. Für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gibt es mehrere denkbare Gründe:

  • Der Erbe ist nicht in der Lage, selbst die Erbangelegenheiten zu regeln (Minderjährige etc.)
  • Sicherstellung dass Vermächtnisse oder Erfüllung von Auflagen (z.B. dass eine Immobilie nicht veräußert werden darf oder ein geliebtes Tier gut versorgt werde soll)
  • Befürchtete Streitigkeiten unter den Erben
  • Fortführung eines Unternehmens

Durch die Testamentsvollstreckung kann demnach sichergestellt werden, dass der Wille des Erblassers durch den Testaments­vollstrecker erfüllt wird. Auch Streitigkeiten der Erbauseinandersetzung können hierdurch häufig vermieden werden, wenn der Testamentsvollstrecker den Nachlass auseinandersetzt und unter den Erben verteilt.

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers erfolgt aus dem Nachlass, geht also zu Lasten der Erben.

Wer Testamentsvollstrecker werden soll, kann im Nachlass ausdrücklich bestimmt werden oder auf Wunsch des Erblassers auch vom Nachlassgericht bestimmt werden.