Anpassung von Eheverträgen bei Kompensation ehebedingter Nachteile

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Ehevertrag mit Ringen

Gem. § 1408 Abs. 1 BGB versteht man unter einem Ehevertrag nur die Regelung „güterrechtlicher Verhältnisse durch Vertrag“. Tatsächlich wird aber in der juristischen Umgangssprache der Begriff Ehevertrag in einem viel weiteren Sinne verwendet. Darunter versteht man alle ehebezogenen familienrechtlichen Vereinbarungen zur Regelung der allgemeinen Ehewirkungen, des ehelichen Güterrechts und oft auch der Scheidungsfolgen.

 

 

Wann wird ein Ehevertrag geschlossen und was kann damit geregelt werden?

Ein Ehevertrag kann zu Beginn, während der Ehe oder auch in einer ehelichen Krisensituation sowie im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Ehescheidung geschlossen werden. In einem Ehevertrag können viele verschiedene Regelungen getroffen werden, z. B. über Güterrecht, Zugewinn, Gütertrennung, Versorgungsausgleich, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Regelungen für Trennung- und Scheidung, erbrechtliche Regelungen und Kosten. In Scheidungsvereinbarungen werden z.B. die Scheidungsmodalitäten, die elterliche Sorge, Umgangsregelungen, Unterhaltsfragen, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung bzgl. gemeinsamer Immobilien, Bankkonten usw., über Lebensversicherungen, Versorgungsausgleich usw. getroffen.

  • Die notarielle Form ist Wirksamkeitsvoraussetzung.
  • Die notarielle Form kann aber durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich ersetzt werden.

Zusammenfassung des BGH-Urteil vom 20.06.2018 – XII ZB 84/17

In dem Urteil vom BGH hat sich dieser mit den Konsequenzen einer Ausübungskontrolle im Zusammenhang mit einem güterrechtlichen Verzicht bei einem wirksamen Ehevertrag unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbrauchskontrolle befasst. Er führt hierzu aus, dass allein ehebedingte Nachteile im Rahmen einer solchen Ausübungskontrolle auszugleichen wären und hat die Konsequenzen der Anpassung insoweit näher strukturiert. Es wurde festgestellt, dass die richterliche Ausübungskontrolle nicht dazu dient, dem durch den Ehevertrag belasteten Ehegatten zusätzliche ehebedingte Vorteile zu gewähren und ihn dadurch besser zu stellen, als hätte es die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen nicht gegeben, wenn solche Nachteile nicht vorhanden oder bereits vollständig kompensiert sind.

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