Bezugsberechtigung des geschiedenen Ehegatten einer Lebensversicherung

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In dieser Entscheidung hatte sich der BGH mit der Bezugsberechtigung eines Ehegatten aus einer Lebensversicherung befasst und seine bisherige Rechtsprechung diesbezüglich noch verfestigt. Sogar für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach der Scheidung wieder geheiratet hatte, wurde vom BGH die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, im Falle seines Todes solle „der verwitwete Ehegatte“ Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, so ausgelegt, dass der geschiedene Ehegatte Begünstigter war. Das hatte in dem entschiedenen Fall zur Folge, dass aufgrund der Formulierung im Versicherungsvertrag, dass der Begünstigte der „verwitwete Ehegatte“ sein sollte, nicht die zum Zeitpunkt des Todes des Ehemanns mit seiner verheirateten Ehefrau begünstigt war, sondern die von ihm längst geschiedene Ehefrau. Der Grund liegt nach der Auffassung des BGH darin, dass nur auf den Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen abzustellen sei. Deshalb sei die frühere Ehefrau hier begünstigt. Obwohl dieses Ergebnis mit Sicherheit nicht den Wunschvorstellungen des verstorbenen Ehemanns entsprochen haben dürfte, hat der BGH keinen Anlass gesehen, von seiner diesbezüglichen Rechtsprechung abzugehen.

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