Grillen auf Balkon oder Terrasse

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Eine gesetzliche Regelung zum Grillen gibt es nicht. In zahlreichen Gerichtsverfahren haben sich Gerichte jedoch mit der Frage befasst, was erlaubt ist und was nicht.

Das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder dem Garten ist demnach sowohl Mietern als auch Eigentümern grundsätzlich erlaubt, kann jedoch im Einzelfall verboten sein.

Ist etwa im Mietvertrag das Grillen auf dem Balkon ausdrücklich untersagt, müssen sich Mieter hieran halten. Wer sich über das Grillverbot hinwegsetzt, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung (LG Essen 10 S 438/01).

Aber auch ohne ein entsprechendes Verbot im Mietvertrag darf dann nicht gegrillt werden, wenn Qualm konzentriert in Wohn- oder Schlafräume der Nachbarwohnung zieht. Unerheblich ist hierbei, ob der Grill auf dem Balkon, der Terrasse oder dem Garten aufgestellt wird. Bei wesentlichen Beeinträchtigungen durch Rauch liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (OLG Düsseldorf WuM 96, 56).

Für Wohnungseigentümer gilt vorgenanntes entsprechend. Zwar ist auch diesen das Grillen grundsätzlich erlaubt, sofern keine übermäßigen Beeinträchtigungen für Nachbarn ausgehen. Ein Verbot kann sich jedoch aus der Gemeinschaftsordnung oder einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft ergeben.

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