Keine Renovierungs­pflicht des Mieters bei Übernahme einer un­re­no­vierten Wohnung ohne angemessenen Ausgleich

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In dem zu entscheidenden Fall zog ein Mieter in eine renovierungsbedürftige Wohnung ein. Die erforderlichen Renovierungsarbeiten wurden von den Mietern bei Beginn des Mietverhältnisses durchgeführt. Als Gegenleistung für die Ausführung der Arbeiten wurde die erste Monatsmiete erlassen.

Bei Beendigung verweigerten die Mieter die erneute Durchführung von Schönheitsreparaturen mit der Begründung, dass die entsprechende mietvertragliche Klausel unwirksam sei. Der Vermieter verlangte die Erstattung von Malerkosten.

Das Gericht entschied im konkreten Fall, dass der bereits ausgezogene Mieter die dem Vermieter entstandenen Malerkosten zu erstatten hat. Zur Begründung führt das Landgericht Berlin aus, dass zwar grundsätzlich bei der Übernahme einer unrenovierten Wohnung eine formularvertragliche Überwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam seien. Anderes gelte jedoch dann, wenn vom Vermieter ein angemessener Ausgleich für die bei Beginn des Mietverhältnisses vom Mieter durchgeführten Renovierungsarbeiten gewährt wird. Vorliegend war der Erlass der ersten Miete nach Ansicht des Gerichts ein angemessener Ausgleich.

Das Landgericht Berlin konkretisiert mit diesem Urteil die derzeitige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Schönheitsreparaturen. Der Bundesgerichtshof hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Mietvertragsklauseln zu Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt. Insbesondere sind solche Klauseln unwirksam, die den Mieter benachteiligen. Unzulässig ist demnach, dass ein Mieter sowohl die Gebrauchsspuren eines Vormieters bei Beginn des Mietverhältnisses beseitigt, als auch beim Auszug seine eigenen. Anderes gilt jedoch dann, wenn er eine angemessene Kompensation erhält.

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