Mithaftung des falsch blinkenden Vorfahrtsberechtigten

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Wenn sich ein Vorfahrtsberechtigter einer Kreuzung nähert, dabei rechts blinkt und mit einem aus der untergeordneten Straße kommenden Linksabbieger kollidiert, stellt sich die Frage der Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten. Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Eine überwiegende Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten wird nur dann gesehen, falls er nicht nur irreführend geblinkt hat, sondern sich auch noch verlangsamt oder bereits zum Abbiegen angesetzt hat. Das Blinken allein ist noch kein Vertrauenstatbestand. Es führt nicht zum Verlust des Vorfahrtsrechts. Das Oberlandesgericht München z.B. sieht in einer Entscheidung vom 15.12.2017 zu Aktenzeichen 10 U 1021/17, im bloßen Rechtsblinken des Vorfahrtsberechtigten keine Beseitigung des Vorfahrtsrechts. Es schaffe als solches auch kein geschütztes Vertrauen für den wartepflichtigen Linksabbieger.

Der veröffentlichte Orientierungssatz des Oberlandesgericht München lautet:

  1. 1. Die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers durch den auf der Vorfahrtstraße fahrenden Fahrzeugführer rechtfertigt alleine noch nicht das Vertrauen, dass der Vorfahrtsberechtigte abbiegt und so den Weg für den Abbiegenden aus der untergeordneten Straße freigibt. Denn im Allgemeinen darf ein Wartepflichtiger nur darauf vertrauen, dass ein rechts blinkender Vorfahrtberechtigter auch nach rechts abbiegen wird, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die Anlass zu Zweifeln an dieser Absicht begründen, wie z.B. fehlendes Einordnen oder eine unvermindert hohe Geschwindigkeit.

  2. 2. Bei einer Kollision des nach links aus der untergeordneten Straße abbiegenden Fahrzeugführers mit dem nach rechts blinkenden bevorrechtigten Fahrzeug wiegt der Verstoß des Linksabbiegers gegen § 9 Abs. 3 StVO schwer und rechtfertigt die weit überwiegende Haftung.

 

Was bedeutet dies zusammenfassend?

Zusammenfassend lässt sich jedenfalls festhalten, dass sich ein Vorfahrtsberechtigter, der irreführend rechts blinkt, dann aber nicht abbiegt, sondern geradeaus weiter fährt, zwar sein Vorfahrtsrecht nicht verliert, sich aber dennoch verkehrswidrig verhält. Wenn es dann zu einer Kollision mit dem wartepflichtigen Linksabbieger kommt, steht eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten im Raum.

Welche weiteren Details werden in der Rechtssprechung beachtet?

Umstritten ist in der Rechtsprechung, ob es für diese Mithaftung genügt, dass der Vorfahrtsberechtigte nur falsch geblinkt hat oder ob weitere Umstände hinzutreten müssen, um einen Vertrauenstatbestand für den Wartepflichtigen zu begründen. Die ganz überwiegende Meinung in der Rechtsprechung verlangt für eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten, dass dieser neben dem Blinken weiteren Anlass zu der Annahme gegeben hat, er werde abbiegen, etwa zum Beispiel durch eine Geschwindigkeitsverringerung oder bereits das Einleiten des Abbiegevorgangs.

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