Neue EU-Richtlinie für grenzübergreifende Erbschaften

von Maximilian Klug

Ab sofort gilt eine neue EU-Richtlinie für grenzüberschreitende Erbschaften. Hiermit soll das EU-Erbrecht vereinfacht werden.

Zukünftig gilt, dass sich Erbschaften nach dem Recht des Landes richtet, in dem der Erblasser seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hat. Lebt ein deutscher Staatsangehöriger etwa in Italien, so gilt bei dessen Tod für den gesamten Nachlass italienisches Recht.

Betroffen sind neben EU-Bürgern, die in Deutschland leben, auch Eigentümer einer Auslandsimmobilie.

Bislang war der grenzüberschreitende Erbfall nicht einheitlich geregelt. So galt etwa für eine Auslandsimmobilie das jeweilige nationale Recht, wohingegen für Immobilien in Deutschland das hiesige Erbrecht zur Anwendung kam.

Zukünftig wird die Abwicklung grenzüberschreitender Erbschaften daher erheblich vereinfacht. Dies gilt zumindest für solche Fälle, in denen der „gewöhnliche Aufenthalt“ eindeutig bestimmt werden kann.

Die Abwicklung von Erbschaften wird nunmehr auch dadurch vereinfacht, dass ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt wird, mit dem Erben ihre Erbenstellung europaweit nachweisen können.

In Deutschland lebende EU-Ausländer oder Deutsche, die ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Ausland haben, sollten sich über die Folgen des geänderten europäischen Erbrechts informieren. Insbesondere sollte geprüft werden, welches Recht im Falle eines Erbfalls zur Anwendung käme und ob das geltende Erbrecht dieses Landes dem eigenen letzten Willen entspricht.

Bereits bestehende Testamente behalten ihre Gültigkeit. Aufgrund der geänderten Rechtslage kann es jedoch erforderlich sein, bislang nicht geregelte Sachverhalte ebenfalls testamentarisch zu regeln.

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