Zwangsvollstreckung / Forderungsbeitreibung
von Robert Fackler
Sobald ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel, z.B. Urteil, gerichtlicher Vergleich oder Vollstreckungsbescheid in den Händen hält, kann er gegen "seinen" Schuldner die Zwangsvollstreckung einleiten. Ziel ist es, die bestehenden Schulden mit Hilfe des Gerichtsvollziehers bzw. des zuständigen Amtsgerichts einzutreiben.
Es gibt zahlreiche Wege, die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Wenn dem Gläubiger einige Details (z.B. Arbeitgeber, kontoführendes Geldinstitut) vom Schuldner bekannt sind, wäre hier eine sinnvolle Maßnahme, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Amtsgericht zu beantragen. Sofern z.B. nach der Pfändungstabelle pfändbares Einkommen oder Kontoguthaben zur Verfügung steht, wird sodann vom Drittschuldner (z.B. Arbeitgeber / Bank) das gepfändete Einkommen / Guthaben an den Gläubiger bzw. dessen Vertreter (Rechtsanwalt) überwiesen.
Sollten keine ausreichenden Informationen vorliegen, wäre hier der Weg über den Gerichtsvollzieher zu beschreiten. Auch hier gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Durchsetzung der bestehenden Forderung.
Das Zwangsvollstreckungsrecht ist sehr umfassend. Durch unsere ausgebildeten Fachkräfte können wir Ihnen auch hier hilfreich zur Seite stehen.