Erbrecht - Schwerpunkt Vorsorgevollmacht

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Vorsorgevollmacht

Sinn und Zweck der Vorsorgevollmacht

Durch eine Vorsorgevollmacht wird eine Person des Vertrauens für den Fall einer Notsituation durch den Vollmachtgeber ermächtigt, alle oder nur bestimmte Aufgaben zu erledigen. Im Fall einer eingetretenen Geschäftsunfähigkeit entscheidet die bevollmächtigte Person daher an Stelle des Vollmachtgebers.

Eine Vorsorgevollmacht kann damit sicherstellen, dass durch die bevollmächtigte Person der eigene Wille, der nicht mehr selbst vertreten werden kann, bestmöglich umgesetzt wird. Hierdurch wird auch eine gerichtlich bestellte Betreuung weitestgehend überflüssig. Aufgrund der weitreichenden Wirkungen sollte eine solche Vorsorgevollmacht jedoch nicht leichtfertig erteilt werden.

Mit einer Patientenverfügung wird über medizinische Maßnahmen in Situationen bestimmt, in denen der eigene Wille nicht mehr erklärt werden kann.

Wirkung der Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht macht es dem Bevollmächtigten möglich, umgehend tätig zu werden, wenn dies erforderlich ist. Existiert eine Vorsorgevollmacht nicht, muss das Betreuungsgericht im Falle der Geschäftsunfähigkeit zunächst einen Betreuer bestellen. Dies kann mehrere Wochen dauern.

Der Vollmachtgeber kann zudem selbst bestimmen, wer ihn vertreten soll und ist hierbei nicht auf die Entscheidung eines Richters angewiesen. Anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer ist jedoch ein Bevollmächtigter nicht gegenüber dem Gericht Rechenschaft schuldig, so dass häufig keine Kontrolle erfolgt. Um Missbrauch zu vermeiden kann daher auch ein Kontrollbetreuer benannt werden, der das Handeln des Bevollmächtigten überwacht.

Form der Errichtung einer Vorsorgevollmacht

Vielfach besteht der Irrglaube, dass eine Vorsorgevollmacht nur durch notarielle Urkunde wirksam errichtet werden kann. Eine Vorsorgevollmacht kann jedoch grundsätzlich formfrei errichtet werden. Aus Beweisgründen ist jedoch dringend anzuraten, die Vollmacht schriftlich zu verfassen, damit sich der Bevollmächtigte anderen gegenüber Legitimieren kann und keine Unklarheiten über den Umfang der Bevollmächtigung bestehen.

Um sicher zu stellen, dass eine errichtete Vorsorgevollmacht bei Bedarf vom Betreuungsgericht aufgefunden wird, kann diese beim Zentralen Vorsorgeregister in amtliche Verwahrung gegeben werden. Solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist, kann eine Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen werden. In einem solchen Fall ist es sinnvoll, eine bereits ausgehändigte Vollmachtsurkunde wieder heraus zu verlangen, um Missbrauch zu vermeiden.

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