Familienrecht – Schwerpunkt Trennung

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Gebrochenes Herz – Trennung in Partnerschaften und Ehen

Was ist zu tun im Falle einer Trennung?

Wenn Eheleute eine Trennung durchführen, hat dies rechtliche Auswirkungen bezüglich der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts mit Kindern, aber auch hinsichtlich Unterhalt und Vermögen.

Besteht Streit über die elterliche Sorge, ist zunächst das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu klären.

 

 

Wenn die Eltern bei einer Trennung sich über die folgenden Fragen streiten, muss im Bedarfsfall eine gerichtliche Klärung erfolgen.

  • Welcher Elternteil ist berechtigt, die notwendigen Entscheidungen für die Kinder zu treffen?
  • Wer ist berechtigt, Unterhalt für die Kinder zu verlangen?

Trennung: Müssen Unterhaltsfragen bereits jetzt geklärt werden?

Dringend zu klären ist bei einer Trennung die Frage des Unterhalts. Denn Unterhalt kann für die Vergangenheit grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Hierfür muss der Unterhaltsschuldner entweder auf Auskunft in Anspruch genommen oder zur Zahlung aufgefordert werden. Ansonsten droht für die Vergangenheit der Verlust des Unterhaltsanspruchs.

Der Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt kann, wenn nach der Trennung der einkommensstärkere Ehepartner freiwillig keinen Unterhalt bezahlt, auch im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahren beim Familiengericht geregelt werden.

Habe ich einen Auskunftsanspruch bezüglich mir zustehender Zahlungen?

Mit der Trennung haben die Eheleute und Kinder Auskunftsansprüche zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs.

Was das Vermögen anbetrifft, so kann bei einer Zugewinngemeinschaft ab dem Zeitpunkt der Trennung der Ehepartner aufgefordert werden, Auskunft über die aktuelle Vermögenssituation zum Trennungszeitpunkt zu erteilen. Diese Auskunft kann dann später im Rahmen einer Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres verglichen werden mit der stichtagsbezogenen Auskunfts zur Zeit der Zustellung des Scheidungsantrags. Damit soll vermieden werden, dass während des Trennungsjahres Vermögen verschwendet wird und dies im Rahmen des Zugewinnausgleichs für den anderen Ehegatten Nachteile mit sich bringt.

Hinsichtlich gemeinsamer Schulden der Eheleute besteht nach der Trennung möglicherweise ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich, wenn ein Ehepartner nach der Trennung alleine die Schulden weiter bedient. Dies kann s auch im Rahmen von Ehegattenunterhalt Berücksichtigung finden.

Fazit: Bereits im Falle einer Trennung besteht ein rechtlicher Handlungsbedarf

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass bei einer Trennung durchaus Handlungsbedarf besteht - um keine Rechtsverluste zu erleiden einerseits, aber andererseits auch um mit dem Ehegatten über Vermögens und Ansprüche (Unterhalt, Zugewinn, Schulden, Auseinandersetzung Immobilienvermögen) auf Augenhöhe verhandeln zu können.

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