Familienrecht – Schwerpunkt Vermögen

Wir helfen Ihnen bei Fragen zu Güterrecht, gemeinsames Vermögen und Zugewinn weiter.

Haben Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch diesen Güterstand entsteht gerade kein gemeinsames Vermögen. An den Vermögensverhältnissen ändert sich erst einmal nichts. Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer seiner zum Zeitpunkt der Eheschließung mitgebrachten Vermögensgegenstände, z.B. seines Kontos, von Lebensversicherungen, Sparbüchern oder Immobilien. Er verwaltet sein Vermögen weiterhin selbst. Nur wenn z.B. ein Gemeinschaftskonto eingerichtet wird oder man gemeinsam ein Grundstück erwirbt und sich als Miteigentümer im Grundbuch eintragen lässt, werden beide Ehegatten gemeinsam Eigentümer.

 

Gibt es eine Übernahme von Schulden durch eine Zugewinngemeinschaft?

Wenn ein Ehepartner während der Ehe etwas erbt oder kauft, z.B. eine Immobilie, wird er alleiniger Eigentümer.
Wenn ein Ehegatte bei Eheschließung kein Vermögen, sondern Schulden hat, bewirkt die Vermögenstrennung in der Zugewinngemeinschaft gem. § 1363 II BGB, dass ein Ehegatte für die Schulden des anderen nicht haftet. Etwas anderes gilt, wenn beide gemeinsam z.B. bei einem Hauskauf einen Darlehensvertrag unterschrieben haben.

Was ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft?

Durch notarielle Vereinbarung kann eine modifizierte Zugewinngemeinschaft protokolliert werden. Dadurch können z.B. einzelne Vermögensgegenstände aus der Zugewinngemeinschaft ausgenommen werden. Dies wird oft bei Unternehmern praktiziert, die Betriebsvermögen zur Vermeidung von Existenzgefährdung bei einer etwaigen Scheidung aus dem Zugewinn heraushalten wollen. Auch bei größerem Immobilienvermögen eines Ehepartners kann die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft ratsam sein.

Statt dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann in einem notariellen Ehevertrag eine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart werden.

Was bedeutet Gütertrennung?

Bei Gütertrennung (§ 1414 BGB) fällt im Fall der Scheidung kein Zugewinnausgleich an. Es gibt während der Ehe keine Verfügungsbeschränkungen. Jeder Ehegatte ist über sein Vermögen allein verfügungsbefugt.

Was ist eine Gütergemeinschaft?

Eheleute können auch eine Gütergemeinschaft vereinbaren (§ 1415 BGB). Dadurch wird das gesamte Vermögen der beiden Partner grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen, bis auf ausdrücklich vorbehaltenes Sondervermögen. Dieser Güterstand war früher oft bei Landwirten vereinbart. Er führt aber gerade bei Ehescheidungen zu massiven Abwicklungsproblemen. Gütergemeinschaft kommt deshalb nur noch sehr selten vor.

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