Familienrecht - Schwerpunkt Versorgungsausgleich

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Versorgungsausgleich - Familienrecht Kempten

Unter dem Versorgungsausgleich versteht man den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Altersvorsorgeansprüche, die bei den Ehegatten in der Regel unterschiedlich hoch sind. Durch den Versorgungsausgleich bekommt jeder Ehegatte die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des anderen Ehegatten (Halbteilungsgrundsatz). Bezogen auf die Ehezeit haben nach Durchführung des Versorgungsausgleichs beide Ehegatten eine gleich hohe Altersversorgung. Ehezeit ist gem. § 3 VAG die Zeit vom Beginn des Monats der Eheschließung bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

 

Welche Grundsätze gelten bei der Ermittlung des Versorgungsausgleiches?

Anders als die anderen Folgesachen, wie zum Beispiel elterliche Sorge, Unterhalt und Zugewinnausgleich, wird das Versorgungsausgleichsverfahren von Amts wegen (Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich) durchgeführt. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Durch Hoheitsgewalt soll ausgeschlossen werden, dass der wirtschaftlich schwächere Ehepartner in Altersarmut verfällt, weil er keine ausreichende Altersversorgung nach Durchführung der Scheidung hat.

Gemäß § 3 III VAG ist festgelegt, dass bei Ehen, die kürzer als drei Jahre gedauert haben, grundsätzlich kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, es sei denn eine der beiden Scheidungsparteien stellt einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs. Auch bei kurzer Ehedauer kann ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs sinnvoll sein, dann z.B. wenn ein Ehepartner in der Ehezeit viel verdient, der andere wenig oder nichts.

Auszugleichende Anwartschaften sind:

  • gesetzliche Rentenversicherung (Entgeltpunkte)
  • Anwartschaften von berufsständischen Versorgungswerken (Ärzte, Anwälte, Architekten, Apotheker)
  • private Rentenversicherung
  • Betriebsrenten (betriebliche Altersversorgung)
  • Zusatzversorgung öffentlicher Dienst (Versorgungspunkte)
  • Riester-Rente, Rürup-Rente (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VAG)

Ablauf des Versorgungsausgleichsverfahrens:

Zunächst erfolgt eine Anfrage durch das Gericht durch Formularfragebögen bei den beteiligten Eheleuten, welche Rentenversorgungsanwartschaften diese erworben haben.

Anschließend werden die Auskünfte der Versorgungsträger durch das Gericht eingeholt und den beteiligten Eheleuten zur Prüfung übersandt.

Bei Zweifeln über den Inhalt oder die Vollständigkeit der vom Ehepartner gemachten Angaben müssen diese unverzüglich im Verfahren geltend gemacht werden.

Danach führt das Gericht die Teilung der Anwartschaften im Scheidungsbeschluss durch.

Vertragliche Regelungen/ Ausschluß des Versorgungsausgleichs

Vertragliche Regelungen des Versorgungsausgleichs sind möglich und oft sinnvoll. Dadurch können z.B. unverhältnismäßige Teilungskosten vermieden werden.
Es ist auch möglich, bestimmte Anwartschaften ganz oder teilweise auszuschließen, z.B. im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung unter Berücksichtigung und Einbeziehung anderer Ansprüche (Zugewinn, Unterhalt und Vermögenauseinandersetzung von Immobilien). Hier besteht Formzwang durch notarielle Beurkundung oder gerichtlichen Vergleich.