- Berechnung des Zugewinns eines jeden Ehegatten durch Abzug Anfangsvermögen vom Endvermögen.
- Berechnung des Zugewinnüberschusses des Ausgleichsverpflichteten, indem der geringere Zugewinn vom größeren Zugewinn abgezogen wird.
Die Hälfte des Zugewinnüberschusses steht dem Ausgleichsberechtigten als Ausgleichsforderung zu.
Es gilt das Stichtagsprinzip, nämlich für das Anfangsvermögen der Stichtag der Eheschließung, für das Endvermögen der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, d. h. der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Gericht beim Antragsgegner.
Vom Anfangs - und Endvermögen werden grundsätzlich alle rechtlich geschützten Positionen, die am Berechnungsstichtag einen messbaren wirtschaftlichen Wert besitzen, umfasst, z. B.
- arbeitsrechtliche Abfindungen,
- Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfall,
- Lottogewinn,
- Witwenrentenabfindungen
- Steuerrückerstattungen,
- Schmerzensgeld,
- Kapitallebensversicherungen,
- Grundstücke,
- Wertpapiere,
- Gewerbebetriebe,
- Anteile an einer Kapitalgesellschaft.
Wir sind in der Lage, Ihnen kurzfristig Zugewinnausgleichsberechnungen zu erstellen.
Insbesondere bei der Vorbereitung von Scheidungsvereinbarungen und Eheverträgen ist es sehr wichtig, sich einen genauen Überblick über die bereits in der Ehezeit entstandenen Zugewinnausgleichsansprüche im Klaren zu sein. Nur dann kann ein für beide Parteien sachgerechter Ehevertrag oder eine entsprechende Scheidungsvereinbarung abgeschlossen werden.
Bei Trennung oder Scheidung sind regelmäßig wichtige Fragen in Zusammenhang mit Immobilienvermögen und Verbindlichkeiten der Eheleute zu klären. Was passiert mit der Immobilie, wer wohnt weiter darin, wer zahlt die Kreditraten? Hier können ohne fachmännische Hilfe eklatante Fehlentscheidungen getroffen werden.