Mietrecht - Schwerpunkt Kaution

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Kaution: Fragen zu Beginn des Mietverhältnisses

 

Ist in jedem Mietverhältnis eine Kaution zu stellen?

Eine Kaution ist von einem Mieter nur dann zu zahlen, wenn zwischen den Mietparteien eine Sicherheitsleistung vertraglich vereinbart wurde.

Die Höhe der Kaution ist bei Wohnraummietverhältnissen auf 3 Monatskaltmieten gedeckelt. Ist in einem Mietvertrag eine höhere Kaution vereinbart, so kann ein Mieter die Zahlung des Betrages, der über 3 Monatskaltmieten hinausgeht verweigern oder wenn die Kaution bereits bezahlt ist, den überschießenden Betrag sogar während des laufenden Mietverhältnisses zurück verlangen.

Muss die Mietkaution bei Mietvertragsbeginn bezahlt werden?

Auch wenn Vermieter häufig die Kaution bereits bei Aushändigung der Schlüssel in voller Höhe verlangen, besteht ein Rechtsanspruch eines Mieters diese in drei Raten mit den ersten drei Mietzahlungen zu zahlen.

Kommt ein Mieter seiner Pflicht zur Zahlung der Kaution nicht nach, so kann dies sogar einen Kündigungsgrund darstellen.

 

Kaution: Fragen bei Beendigung des Mietverhältnisses

 

Wann ist die Kaution zurück zu zahlen?

In der Regel ist jedoch nicht streitig, ob eine Kaution bei Beginn des Mietverhältnisses zu zahlen ist oder nicht. Streitig ist häufig vielmehr die Frage, ob und gegebenenfalls wann bei Beendigung des Mietverhältnisses die Mietkaution vom Vermieter zurückzuzahlen ist.

Ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietsicherheit bereits bei Schlüsselrückgabe besteht nicht. Ebenso wenig darf ein Mieter die Kaution „abwohnen“ indem die letzten Mieten einbehalten werden.

Ein Vermieter hat eine angemessene Prüfungszeit, um zu überprüfen, ob Schäden hinterlassen wurden. Wie lange ein Vermieter für die Abrechnung der Kaution Zeit hat, ist gesetzlich nicht geregelt. Gerichte gehen jedoch überwiegend davon aus, dass spätestens innerhalb von 6 Monaten eine Kautionsabrechnung zu erstellen ist.

Wie rechne ich die Kaution richtig ab?

Selbst dann, wenn von einem Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Schäden hinterlassen wurden, ist es nicht zulässig, die Mietkaution einfach einzubehalten. Vielmehr muss ein Vermieter hierüber förmlich abrechnen. In einer solchen Abrechnung muss die Höhe der geleisteten Kaution, die Höhe der angefallenen Zinsen und mögliche Gegenansprüche die mit der Mietsicherheit aufgerechnet werden, angegeben werden.  

Sofern eine Betriebskostenabrechnung noch aussteht, darf ein angemessener Teil der Mietkaution einbehalten werden, wenn mit einer Nachzahlung zu rechnen ist.

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